Textilien und Textilartikel
Aktualisiert am 17. Mai 2021
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Bei diesem Dokument handelt es sich um einen allgemeinen Leitfaden, der die Ursprungsregeln erläutert. Sie sollten sich immer auf die Gesetzgebung beziehen, die Vorrang vor diesem Inhalt hat. Überprüfen Sie die Gesetzgebung:
Regeln für alle Waren dieses Kapitels mit Ausnahme der unten aufgeführten Ausnahmen:
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Der Begriff „Materialien“ bezeichnet jedes Material ohne Ursprungseigenschaft, sofern nicht anders angegeben.
Der Begriff „Material“ bezeichnet jedes Material ohne Ursprungseigenschaft, sofern nicht anders angegeben.
Der Begriff „Material“ bezeichnet jedes Material ohne Ursprungseigenschaft, sofern nicht anders angegeben.
Regeln für alle Waren dieses Kapitels mit Ausnahme der unten aufgeführten Ausnahmen:
(*)Für Mischungen aus Textilmaterialien siehe Textilhinweis 6.
Regeln für alle Güter dieses Kapitels:
Extrusion von Chemiefasern, begleitet von Vliestechniken einschließlich Nadelstanzen.
Allerdings Polypropylen:
Davon darf in allen Fällen die Stückelung eines einzelnen Filaments oder einer einzelnen Faser weniger als 9 Dezitex betragen, sofern ihr Gesamtwert 40 % des Ab-Werk-Preises des Produkts nicht überschreitet.
Als Unterlage kann Jutestoff verwendet werden.
Regel für alle Güter dieses Kapitels:
Der Begriff „Material“ bezeichnet jedes Material ohne Ursprungseigenschaft, sofern nicht anders angegeben.
Der Begriff „Materialien“ bezeichnet jedes Material ohne Ursprungseigenschaft, sofern nicht anders angegeben.
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Der Begriff „Material“ bezeichnet jedes Material ohne Ursprungseigenschaft, sofern nicht anders angegeben.
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